Schari'a Beschreibung Schari'a  
 
   
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Schari'a

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Schari'a Artikel

Die Schari'a (arabisch شريعة scharÄ«'a «Weg zur Tränke», «deutlicher, gebahnter Weg», «religiöses Gesetz», «Ritus»; auch: شرع schar`), das islamische Recht, ist eine religiöse Pflichtenlehre, die die Regelung aller Bereiche des menschlichen Daseins anstrebt. In kasuistischem Aufbau bestimmt sie die Rechte und Pflichten des Menschen gegenüber Anderen und gegenüber Gott. Trotz gelegentlicher Versuche ist die Schari'a nie kodifiziert worden, weshalb Detailfragen stets wieder durchaus strittig diskutiert werden. Die Pflege und Entwicklung der Schari'a obliegt der islamischen Jurisprudenz (Ù?قه fiqh).

Koranisch ist der Begriff Schari'a in Sure 45, Vers 18:

«Hierauf (d.h. nachdem Zeitalter der Kinder Israels) haben wir dich in der Angelegenheit(?) auf einen (eigenen) Ritus festgelegt.» (Das Wort «Ritus» steht in Parets Übersetzung für Schari'a)

Daraus leitet sich für Muslime der göttliche Ursprung der Schari'a her.

Inhaltsverzeichnis

Die Wurzeln der Rechtswissenschaft

Die vier orthodoxen Rechtsschulen kennen 4 «Wurzeln der Rechtswissenschaft» (اصول الÙ?قه usÅ«l al-fiqh), von denen allerdings ca. die ersten beiden den Charakter von Quellen haben:

  1. Der Koran ist für Muslime das unmittelbare Wort Gottes und die erste Rechtsquelle. Allerdings haben ca. etwa 500 Verse (ca. 8%) juristischen Bezug, weshalb schon früh die zweite Rechtsquelle hinzugezogen wurde.
  2. Die Sunna des Religionsstifters Muhammad, sein gelebtes Vorbild und seine Aussprüche, stellt den Großteil des Materials der islamischen Jurisprudenz. Die Sunna wird in Hadithen überliefert, die schon früh schriftlich festgehalten wurden. Eine mit zeitlichem Abstand zu dem Tode Muhammads eskalierende «Hadith-Inflation» führte in dem 9. Jahrhundert zur Kodifizierung der «authentischen» Hadithe in den «Sechs Büchern» (الكتب الستة al-kutub as-sitta), von denen zwei (Buchari und Muslim) besonderes Ansehen genießen.
  3. Qiyas, der «Analogieschluss», erlaubt die Übertragung der Ergebnisse eines Falles auf einen ähnlich gelagerten. Ein Beispiel ist das Weinverbot des Koran (Sure 5, Vers 90f.), dass strenge Juristen in dem Analogieschluss auf alle berauschenden Mittel ausdehnen, während man in dem Volk, z.B. in der Türkei, zuweilen keinen Zusammenhang zwischen Wein und anderen Alkoholika erkennen mag; eine Position die allerdings von keinem Rechtsgelehrten unterstützt wird.
  4. Idschma , der Konsens, meint nicht den Konsens der gesamten muslimischen Gemeinde (umma), sondern den der Rechtsgelehrten (consensus doctorum). Ist der Konsens erst einmal erreicht, was daran erkannt wird, dass kein Einspruch eines anerkannten Rechtsgelehrten vorliegt, gilt ein Rechtsproblem in der Orthodoxie als endgültig abgeschlossen. Das hat historisch zu einer Stabilisierung der Schari'a geführt, die allerdings von Manchen auch als «Erstarrung» genannt wird.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Rechtsquellen, die heute nicht mehr oder ca. noch eingeschränkt benutzt werden:

  • Das Gewohnheitsrecht (عرÙ? urf oder عادة Ä?da). Vorislamische Rechtspraktiken wurden, vor allem in der islamischen Expansionsphase, in großem Umfang in die Schari'a übernommen und durch den idschma legitimiert. Das medinensische Gewohnheitsrecht spielte hier eine große Rolle, aber auch Verwaltungspraktiken und Gesetze der eroberten Gebiete.
  • Die «Entscheidung nach eigenem Gutdünken» (رأى ra'y) des Juristen, dort wo weder Koran noch Sunna einen Anhaltspunkt boten, stand schon früh in der Kritik und ist heute nicht mehr statthaft. Allerdings lebt der ra'y insofern in abgeschwächter Form in dem qiyas fort, als es in dem Ermessen des Juristen liegt, welche Präzedenzfälle er als analog betrachtet.
  • Der Idschtihad (اجتهاد idschtihÄ?d), die selbstständige Interpretation der Rechtsquellen, wurde in dem orthodoxen Islam durch den Einfluss des Konsenses stets weiter zurückgedrängt, bis in dem Zuge der Konsolidierung der Rechtsschulen um das Jahr 300 der Hidschra, das «Tor des Idschtihad» als geschlossen galt. In der Schia wird er zusätzlich eingesetzt, die formalen Anforderungen an die Ausbildung des entsprechend befähigten Theologen sind jedoch sehr hoch. In jüngerer Zeit wurde von Seiten von Reformbewegungen (z.B. der Salafiya, aber auch liberalen Muslimen – allerdings mit entgegengesetzten Absichten) die Wiedereinführung des Idschtihad gefordert, bzw. seine Ausübung regelrecht in Anspruch genommen.

Handlungen des Menschen

Die fünf Kategorien

Die Schari'a teilt die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien ein, die wie angegeben bewertet werden:

  1. Pflicht (Ù?رض fard oder واجب wÄ?dschib) – das Tun wird belohnt, das Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten (Ù?رض العين fard al-ayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten (Ù?رض الكÙ?اية fard al-kifÄ?ya «Pflicht des Genügeleistens»), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z.B. das fünfmalige tägliche Gebet (صلاة, koranisch صلوة salat), in die zweite der Dschihad.
  2. Empfehlenswert (مندوب mandūb oder مستحب mustahabb oder سنة sunna) – das Tun wird belohnt, das Unterlassen nicht bestraft
  3. Erlaubt (مباح mubÄ?h) – Tun und Unterlassen werden weder belohnt noch bestraft
  4. Verwerflich (مكروه makrūh) – das Tun wird nicht bestraft, das Unterlassen belohnt
  5. Verboten (حرام harÄ?m) – das Tun wird bestraft, das Unterlassen belohnt

Wenn hier von «belohnt» und «bestraft» gesprochen wird, so sind damit ca. teilweise juristische Folgen gemeint, denn Pflichtverstöße gegenüber Gott lässt das islamische Recht in der Regel ungesühnt, da Muslime von einer Ahndung dieser Vergehen in dem «Jenseits» ausgehen.

Elemente einer Handlung

Zur Ausführung einer Handlung nach islamischem Recht gehören verschiedene Elemente, zu denen unter anderem die «Grundpfeiler» (اركان arkÄ?n) gehören, ohne die die ganze Handlung hinfällig wird. Einer dieser Grundpfeiler ist die «Ziel» (نية nÄ«ya): Eine Handlung, der das Ziel fehlt ist nichtig.

Am Vorhandensein der Elemente der Handlung erkennt der Jurist, ob sie rechtskräftig (صحيح sahÄ«h) oder nichtig (باطل bÄ?til) ist.

Besonderheiten

Schriftform und Zeugen

Rechtsgutachten

Siehe Fatwa

Teilbereiche der Schari'a

Bekleidungsvorschriften

Jeweils für Männer und für Frauen gelten verschiedene Richtlinien bezüglich ihres Äußeren. So soll eine Frau ihre körperlichen Reize vor Fremden bedecken. Für ältere, nicht mehr heiratsfähige Frauen gelten erleichterte Richtlinien (Koran Sure 24, Vers 60). Männer sollen stets mindestens den Bereich zwischen Bauchnabel und Knie bedeckt halten und Bart und Haare pflegen.

Die verschiedenen Formen der Schleier bei der Frau beruhen auf verschiedenen Lebensumständen und Traditionen. Die Vollverschleierung der Frau war bis zu dem Anfang des 20. Jahrhunderts in islamischen Ländern vor allem ein städtisches Phänomen, auf dem Land hingegen wurde die Art der Kopfbedeckung von praktischen und traditionellen Gesichtspunkten bestimmt, so gibt es auch Schleierformen, die zwar das Gesicht bedecken, die Haare aber frei lassen.

Spätestens mit dem Kopftuchverbot durch Atatürk in der Türkei wurde aus der Marginalie ein Politikum und der Kopftuchstreit wird unter Muslimen recht emotional geführt, da beiden Seiten wirklich stichhaltige Argumente fehlen.

Als koranische Begründung für den Schleier gelten Sure 24, Vers 31 und Sure 33, Vers 59.

Ehe

Islamische Ehen werden durch einen Ehevertrag (عقد النكاح aqd an-nikÄ?h) zwischen einem gesetzlichen Vertreter (ولى walÄ«) der Braut und dem Bräutigam geschlossen. Scheidung ist möglich. Männer können bis zu vier Frauen heiraten (Koran Sure 4, Vers 3f.), müssen diese dann aber alle gerecht (nicht «gleich»!) behandeln oder sich mit einer Frau begnügen. Bei der Hochzeit wird ein Geldbetrag (مهر mahr oder صداق sadÄ?q «Brautgabe, Morgengabe») vom Bräutigam an die Braut (teilweise) fällig, der dieser nach einer Scheidung komplett ausgezahlt werden muss.

Die Frau ist dem Mann in allen Bereichen untergeordnet, kann allerdings mit ihrem eigenen Geld wirtschaftich selbstständig handeln. Ca. Männer sind zu dem Unterhalt verpflichtet, der allerdings nicht eingeklagt werden kann. Eine maßvolle körperliche Züchtigung der Frauen durch ihre Ehemänner ist durch die Schari'a gedeckt.

Die Polygynie (Vielweiberei) ist in Tunesien und der Türkei rechtlich nicht gestattet.

Erbrecht

Das Erbrecht ist in dem Islam recht kompliziert. Seine koranische Grundlage hat es in Sure 4, Vers 11-12 (Die Frauen), in der insbesondere der Erbteil der Frauen geregelt wird, was auf eine Präzisierung vorislamischen Erbrechts schließen lässt.

Im Vergleich mit dem deutschen Erbrecht ist auffallend, dass der Erblasser lediglich über ein Drittel seines Vermögens frei verfügen kann und dass Schulden nicht vererbt werden. Töchter erben die Hälfte des Erbteils von Söhnen, dies ist allerdings in der Schia anders: hier sind Töchter und Söhne zu gleichen Teilen erbberechtigt.

Zur Umgehung der erbrechtlichen Einschränkungen wurde häufig auf Stiftungen zurückgegriffen.

Kriegsrecht

Das islamische Kriegsrecht wird in dem Artikel Dschihad behandelt. Der Dschihad ist eine Gemeinschaftspflicht und wird ca. für Einwohner bedrohter Gegenden zur persönlichen Pflicht.

Religionsfreiheit

Siehe auch: Aleviten, Ibaditen, Ismailiten, Kufr, Schirk

Stiftungen

Siehe: Waqf

Strafrecht

Schari'a Beschreibung
Schari'a Beschreibung
Amputation bei einem Dieb, Saudi Arabien, 50er Jahre des 20. Jahrhunderts

Strafrecht in dem engeren Sinne ist in der Schari'a kaum vorhanden, da selbst bei Mord die Angehörigen des Opfers entscheiden, ob eine Entschädigungszahlung oder die Hinrichtung des Täters erfolgt, die Regelung also quasi privatrechtlich ist. Die Justiz beaufsichtigt hier in dem Prinzip ca. die vorislamische Blutrache (ثأر tha'r) und verhindert deren Eskalation.

Einen besonderen Status haben die direkt vom Koran verbotenen Handlungen, die hadd-Vergehen (حد, pl. حدود hudÅ«d). Das sind Unzucht (زناء zinÄ?), Verleumdung betreffs Unzucht, Weinkonsum, Diebstahl und Straßenraub. Diebstahl wird mit Amputation der rechten Hand, in dem Wiederholungsfalle mit Amputation des linken Fußes bestraft (siehe Abbildung). Für außerehelichen Geschlechtsverkehr sieht der Koran (Sure 4, Vers 15) bei volljährigen Frauen, die verheiratet sind oder waren, lebenslangen Hausarrest oder einen von Gott geschaffenen, nicht näher beschriebenen «Ausweg» vor. Dieser Ausweg ist in der Rechtspraxis die Steinigung. Allerdings setzt der Koran hier hohe Hürden, denn es werden speziell für die Unzucht vier männliche Zeugen gefordert, was praktisch ein Geständnis notwendig macht. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Richter hier den Prozess zugunsten des Beschuldigten zu führen und auch auf die Möglichkeit des Geständnis-Widerrufs hinzuweisen hat. Auch Homosexualität gilt als Unzucht.

Verleumdung betreffs Unzucht wird mit 40–80 Peitschenhieben bestraft (allerdings kann der Geschädigte auf die Bestrafung verzichten), ebenso das Trinken von Wein. Straßenraub wird, je nach Schwere, mit Gefängnis oder Kreuzigung geahndet.

Wirtschaft

Für den Kapitalverkehr ist das Zinsverbot (Sure 2, Vers 278 u.a.; ربا riban, in engerer Auslegung «Wucher») eine besondere Belastung, was schon früh zu Umgehungsgeschäften geführt hat: So kann man z.B. eine Ware mit ZahlungsAbsicht kaufen und sofort zu einem niedrigeren Preis an den Verkäufer, der sofort zahlt, zurückveräußern. Da die Ware letztlich den Besitz nicht gewechselt hat, jedoch Geld ausgezahlt wurde, ist das Resultat wie bei einem Kredit mit Zinsen, der Wortlaut des Gesetzes jedoch eingehalten. Rechtskniffe (حيلة hīla; pl. حيل hiyal) dieser Art finden sich in der islamischen Rechtspraxis häufig; sie sind eines Mittel, die Schari'a an gewandelte Voraussetzungen anzupassen.

Die einzige genuin islamische Steuer und gleichzeitig eine der «Säulen des Islam» ist die «Almosensteuer» (زكاة zakÄ?t) eine Mischung aus Einkommens- und Vermögenssteuer, die ca. zwischen 2,5 Prozent und 10 Prozent liegt. Ihre Verwendung ist in dem Koran (Sure 9, Vers 60) festgelegt. Schon in der ersten Expansionsphase reichte sie zur Deckung der Staatsausgaben (wozu sie auch nicht gedacht ist) nicht mehr aus und wurde durch weitere Abgabenarten (z.B. die Grundsteuer خراج charÄ?dsch) ergänzt.

Geltungsbereich

Nicht alle Vorschriften der Schari'a sind für jeden gültig: manche richten sich ca. an ein bestimmtes Geschlecht (z.B. das Kopftuch bei Frauen) oder bestimmte Altersstufen. Die kultischen Vorschriften gelten ca. für Muslime, Angehörige anderer Religionen (siehe Dhimmi) sind davon nicht betroffen, allerdings gelten für sie spezielle Regelungen.

Wer zu bestimmten Handlungen verpflichtet (مكلÙ? mukallaf) ist, wird jeweils exakt vermerkt. Meist muss man in dem Vollbesitz der geistigen Kräfte (عاقل `Ä?qil) und volljährig (بالغ bÄ?ligh) sein, aber wie z.B. in Deutschland, genügt es in vielen Fällen auch, «vernünftig» (مميز mumayyiz), d.h. eingeschränkt rechtsfähig, zu sein.

In islamischen Staaten der Gegenwart

Schari'a Beschreibung
Schari'a Beschreibung
Öffentliche Enthauptung, Saudi Arabien, 50er Jahre des 20. Jahrhunderts

Seit der «Kairiner Deklaration der Menschenrechte in dem Islam» 1990 ist die Schari'a wieder Basis der Gesetzgebung in allen islamischen Ländern. Die praktische Umsetzung ist jedoch sehr unterschiedlich und reicht von «praktisch nicht erkennbar», wie in der Türkei, über die Umsetzung ca. in dem zivilrechtlichen Bereich (Tunesien) bis zur fast vollständigen Geltung (Sudan). Zuweilen gilt die Schari'a ca. in islamisch dominierten Landesteilen (Nigeria). Zur Zeit ist die Schari'a geltendes Recht in Nigeria (einige Bundesstaaten), Iran, Saudi-Arabien, Bangladesch, Afghanistan, Marokko, Sudan, Katar und Pakistan.

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